Steuertipps zum Jahresende
GSVG Befreiung:
Gewerbetreibende und Ärzte können sich rückwirkend für das Jahr 2017 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) befreien lassen, wenn ihr Jahresumsatz unter 30.000 Euro und ihre steuerpflichtigen Einkünfte unter 5108,40 Euro liegen. Der Antrag muss spätestens am 31.12.2017 bei der SVA einlangen. Die Befreiung ist dann sinnvoll, wenn bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit (z.B. Dienstverhältnis) ein Versicherungsschutz gegeben ist.
Energieabgabenvergütung: Energieintensive Betriebe können sich die bezahlte Energieabgabe teilweise zurückerstatten lassen. Der Antrag für das Jahr 2012 kann noch bis zum 31.12.2017 gestellt werden. Aufgrund der jüngsten Judikatur des EuGH besteht diese Möglichkeit auch für Dienstleistungsbetriebe.
Aufbewahrungspflicht: Am 31.12.2017 endet die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2010. Davon ausgenommen sind Unterlagen, die in einem anhängigen Beschwerdeverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen die Grundstücke betreffen müssen 22 Jahre aufbewahrt werden.
Jobticket: Die Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ("Jobticket") können vom Dienstgeber auch dann steuerfrei übernommen werden, wenn kein Anspruch auf die Pendlerpauschale besteht. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers ist steuerpflichtig.