Steuertipps zum Jahresende

Seit 01.01.2016 musste für die Berechnung der Abschreibung vermieteter Gebäude der nicht abschreibbare Grundanteil von 20% bis auf 40% erhöht werden. Jedoch wurde im Verordnungswege u.a. festgelegt, dass der bisher anerkannte Grundanteil von 20% beibehalten werden kann, wenn der durchschnittliche Baulandpreis in Gemeinden unter 100.000 Einwohner weniger als 400,- € beträgt. Instandsetzungsausgaben des Jahres 2017 bei vermieteten Wohngebäuden dürfen nur mehr auf 15 Jahre verteilt werden.

Die sogenannten Topf-Sonderausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung bzw. für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen können nur mehr bis zur Veranlagung 2020 abgesetzt werden (wenn diese vor dem 01.01.2016 getätigt worden sind). Weiterhin ohne Begrenzung und unabhängig vom Einkommen können Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten, freiwillige Weiterversicherungsbeträge in der Pensionsversicherung und Kosten für den Steuerberater abgeschrieben werden.

Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten werden für das Jahr 2017 erstmals automatisch steuerlich berücksichtigt. Das Finanzamt berücksichtigt die Beträge nur mehr auf Grund des verpflichtenden elektronischen Datenaustausches der Empfängerorganisation. Dazu muss der Empfängerorganisation Vor- und Zuname und das Geburtsdatum bekanntgegeben werden.