Steuertipps zum Jahresende

Zur Prüfung der letzten Steueraktivitäten nochmals ein paar Hinweise für Unternehmer:

GSVG Befreiung: Gewerbetreibende und Ärzte können sich rückwirkend für das Jahr 2016 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) befreien lassen, wenn ihr Jahresumsatz unter EUR 30.000 und ihre steuerpflichtigen Einkünfte unter EUR 4.988,64 liegen. Der Antrag muss spätestens am 31.12.2016 bei der SVA einlangen. Die Befreiung ist dann sinnvoll, wenn bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit (z.B. Dienstverhältnis) ein Versicherungsschutz gegeben ist.

Spenden: Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstige Institutionen (z.B. an Forschungseinrichtungen, Museen, Katastrophenschäden) sind steuerlich absetzbar. Die Spenden können bis zu einer Höhe von 10% des Gewinnes des laufenden Jahres abgesetzt werden – sie müssen jedoch bis spätestens 31.12.2016 geleistet werden.

Energieabgabenvergütung: Energieintensive Betriebe können sich die bezahlte Energieabgabe teilweise zurückerstatten lassen. Der Antrag für das Jahr 2011 kann noch bis zum 31.12.2016 gestellt werden. Aufgrund der jüngsten Judikatur des EuGH besteht diese Möglichkeit auch für Dienstleistungsbetriebe.

Aufbewahrungspflicht: Am 31.12.2016 endet die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2009. Davon ausgenommen sind Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen die Grundstücke betreffen müssen 22 Jahre aufbewahrt werden.