Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

Die sogenannten Topf-Sonderausgaben aus Altverträgen können noch bis zur Veranlagung 2020 abgesetzt werden. Die Zahlungen können also dann noch angesetzt werden, wenn die Verträge für Kranken- Unfall- und Lebensversicherungen vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden oder wenn bei Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung mit der Bauausführung oder Sanierung vor diesem Datum begonnen wurde. Um Sonderausgaben noch dieses Jahr geltend machen zu können, müssen diese noch 2019 bezahlt werden. Nachkäufe von Schul- und Studienzeiten und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensions-versicherung sind ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ absetzbar. Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten sowie Steuerberatungskosten.

Kirchenbeiträge sind als Sonderausgaben mit einem jährlichen Höchstbetrag von 400,- € begrenzt. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden. Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für freiwillige Weiterversicherung oder den Nachkauf werden für das Jahr 2019 wieder automatisch steuerlich berücksichtigt. Dazu müssen der Vor- und Zuname (in der Form wie er am Meldezettel aufscheint) und das Geburtsdatum bei der Empfängerorganisation bekannt gegeben werden.