Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
Am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät. Aufgrund der geänderten Bestimmungen zum Grunderwerb-steuergesetz kann es im Einzelfall günstiger sein, eine Liegenschaftsschenkung im Familienverband noch im Jahr 2015 vorzunehmen. Geplante Liegenschaftsverkäufe durch natürliche Personen sollten ebenfalls noch vor dem 01.01.2016 finalisiert werden. Die Immobilienertragsteuer erhöht sich um 20%. Als Zeitpunkt der Veräußerung einer Immobilie gilt der Abschluss des Kaufvertrages. Außerdem wurde der Inflationsabschlag bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abgeschafft.
Wenn Sie im Jahr 2015 einen steuerpflichtigen Substanzgewinn bei Kapitalvermögen, Dividenden oder Anleihezinserträgen realisiert haben, sollten Sie überprüfen, ob dieser Ertrag nicht noch vor dem Jahresende durch die Realisierung eines Substanzverlustes neutralisiert werden kann. Solche Substanzverluste können aber nicht mit Sparbuchzinsen aufgerechnet werden.
Wer dieses Jahr noch Steuern sparen möchte, kann das unter anderem auch damit tun, indem er Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen noch dieses Jahr bezahlt. Sonderausgaben sind zum Beispiel auch Spenden. Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist mit 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte des laufenden Kalenderjahres begrenzt. Ferner dürfen diese Spenden gemeinsam mit den Spenden aus dem Betriebsvermögen die 10%-Grenze nicht übersteigen. Die Spenden sind mittels Zahlungsbeleg nachzuweisen. Steuerlich können nur die Geldspenden an jene Institutionen geltend gemacht werden, die sich beim Finanzamt registriert haben und auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at/service/allg/spenden) veröffentlicht sind. Zu den begünstigten Spendenempfängern zählen auch Tierheime, freiwillige Feuerwehren sowie Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen.