Steuerreformgesetz 2015
15.06.2015
Der Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz 2015 sieht noch weitere Steuererhöhungen zur Gegenfinanzierung vor:
- Verlustzuweisungen: Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern sollen nicht mehr ausgleichs- oder vortragsfähig sein, wenn durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht. Als kapitalistische Mitunternehmer gelten jene Gesellschaften, die Dritten gegenüber nicht oder nur eingeschränkt haften und keine Mitunternehmerinitiative entfalten. Die Verluste sollen nur noch mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können. Dies betrifft insbesondere atypisch stille Gesellschafter und Kommanditisten.
- Grunderwerbsteuer: Die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen soll künftig vom „Grundstückswert“ (das soll eine adaptierte Verkehrswert sein) statt vom Einheitswert berechnet werden. Der Tarif wurde von 0,5% bis 3,5% gestaffelt. Bei Land- und Forstwirten bleibt es bei der bisherigen Regelung – hier ist der einfache Einheitswert weiterhin die Bemessungsgrundlage.
- Instandsetzungsaufwendungen: Diese konnten bisher auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden. Dieser Zeitraum wird ab dem Jahr 2016 auf 15 Jahre verlängert. Dies gilt auch für bereits in der Vergangenheit getätigte Instandsetzungsaufwendungen.
- Sonstiges: Die Steuerbefreiungen für den Haustrunk im Brauereigewerbe und bei Beförderungsunternehmen werden gestrichen. Weiters wird die Begünstigung für Diensterfindungen, der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie gestrichen.