Steuerliche Neuerungen 2019

Mit dem 01. Jänner 2019 sind einige steuerliche Neuerungen in Kraft getreten:

Familienbonus Plus: Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab 01.01.2019 dann zusteht, wenn für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr beträgt er EUR 1.500 und für Kinder über 18 Jahre EUR 500 pro Jahr. Um den Familienbonus Plus bereits in der laufenden (monatlichen) Gehaltsabrechnung gelten machen zu können, ist das neue Formular E 30 auszufüllen und dem Dienstgeber vorzulegen. Dabei muss die allfällige Aufteilung mit dem Partner bzw. Unterhaltsverpflichtenden (jeweils 50 Prozent) oder die alleinige Geltendmachung (100 Prozent) angegeben werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit den Familienbonus Plus im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung geltend zu machen.

Regelbedarfssätze: Für die Inanspruchnahmen des Unterhaltsabsetzbetrages müssen (ohne behördliche Festsetzung) zumindest die Regelbedarfssätze bezahlt werden. Diese wurden ab 01.01.2019 (je nach Alter des Kindes) auf EUR 208 bis 580 erhöht.

Registrierkasse: Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres muss für jede Registrierkasse ein gesonderter Jahresbeleg erstellt und überprüft werden. Dieser muss über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an Finanzonline übermittelt werden. Wenn eine elektronische Erstellung des Jahresbeleges nicht möglich ist, muss dieser ausgedruckt und sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Überprüfung des Jahresbeleges 2018 (manuell oder automatisch) muss bis spätestens 15.02.2019 erfolgen.