Steuerliche Behandlung von Spenden - Ukrainehilfe
Das Bundesministerium für Finanzen hat aktuell eine Übersicht über die steuerliche Beurteilung von Hilfeleistungen in Katastrophenfällen anlässlich der Ukrainekrise verfasst. Unternehmer haben dabei die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Der Spendenabzug ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgabe ist die Werbewirksamkeit.
Für die Werbewirksamkeit werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Eine Zuwendung gilt demnach als absetzbar, wenn unter anderem eine mediale Berichterstattung über die Spende erfolgt, bei Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben, bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens, bei Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz. Es genügt auch der Hinweis auf die Spende im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmens. Für die Abzugsfähigkeit ist gleichgültig, wer die Empfänger sind zB Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer, andere Familien oder Personen.
Privatpersonen und Unternehmer können ohne Werbung Spenden für begünstigte Zwecke dann steuerlich geltend machen, wenn diese an begünstigte Einrichtungen geleistet werden. Hier gilt die 10% Grenze der Einkünfte. Privatpersonen können in der Regel im Gegensatz zu Unternehmern nur Geldspenden steuerlich absetzen, also keine Sachspenden. Bei den begünstigten Einrichtungen wird auf die Liste der begünstigten Spendenempfänger auf der Webseite des BMF verwiesen.