Steuerliche Behandlung ukrainischer Flüchtlinge

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat eine Information zu diversen Fragestellungen im Zusammenhang mit ukrainischen Flüchtlingen veröffentlicht. Unter anderem werden darin auch Fragestellungen des Internationalen Steuerrechts erläutert. Zur Frage der Ansässigkeit ukrainischer Flüchtlinge verweist das BMF auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreichs mit der Ukraine, wonach Personen, die in beiden Staaten über einen Wohnsitz verfügen, als in der Ukraine ansässig gelten, solange die Personen zur Ukraine die engeren persönlichen Beziehungen unterhalten.

Sofern ein ukrainischer Staatsbürger in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausübt, gilt das Arbeitsortprinzip. Nach dem DBA wird das Besteuerungsrecht jenem Staat bei Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen überlassen, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Der Ort der Arbeitsausübung ist dabei jener Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeiten persönlich aufhält bzw. wo er körperlich anwesend ist.

Abschließend verweist das BMF auf den Tatbestand der Betriebsstätte, welcher dann schlagend werden kann, wenn die aus der Ukraine stammende Person für einen dort ansässigen Arbeitgeber in Österreich tätig wird. Dient bspw. ein Homeoffice lediglich vorbereitenden Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, so gilt es nicht als Betriebsstätte. Erst wenn die Tätigkeit der festen Geschäftseinrichtung einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht, wird eine Betriebsstätte begründet.