Steuerfreie Teuerungsprämie
Am 23. Juni 2022 wurde im Parlament das Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen. Dieses enthält (neben anderen Entlastungsmaßnahmen) auch eine steuerfreie Teuerungsprämie für Mitarbeiter. In den Jahren 2022 und 2023 können Dienstgeber ihren Dienstnehmern eine steuerfreie Teuerungsprämie in Höhe von bis zu EUR 3.000 ausbezahlen. Diese Teuerungsprämie ist auch von den Sozialversicherungsbeiträgen und den sonstigen Lohnnebenkosten befreit.
Voraussetzung ist, dass es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die bisher nicht gewährt wurden. Bis zur Höhe von EUR 2.000 gibt es keine weiteren Voraussetzungen. Die vollen EUR 3.000 können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die 2.000 EUR übersteigende Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift geleistet wird. Darunter fällt z.B. der Kollektivvertrag aber auch eine Zahlung an alle oder eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern.
Zu beachten ist, dass eine Deckelung im Zusammenhang mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung vorgesehen ist. Werden in den Jahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000 nicht übersteigen. Eine im Jahr 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann vom Arbeitgeber rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Diese Umqualifizierung wurde ausdrücklich eingeräumt, da die Teuerungsprämie im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit ist.