Steuererhöhungen, um Reform zu finanzieren

Der Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz 2015 bringt zur Finanzierung der Tarifentlastung folgende weitere Steuererhöhungen zur Gegenfinanzierung (Teil 1 im Steuerservice vom 01.06.2015):

Einlagenrückzahlung: Die bisherige Wahlmöglichkeit, Ausschüttungen als Dividende oder als Kapitalrückzahlung zu behandeln, entfällt. Solange operative Gewinne vorhanden sind, müssen diese zuerst ausgeschüttet werden (gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.08.2015 beginnen).

Änderungen bei der Grundstücksbelastung: Die Immobilienertragssteuer wird von 25% auf 30% erhöht. Der Inflationsabschlag wird künftig entfallen. Der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude wird einheitlich 2,5% statt bisher 3% betragen, bei Vermietungen zu Wohnzwecken wird auch im betrieblichen Bereich nur ein Abschreibungssatz von 1,5% zur Anwendung kommen (gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.01.2016 beginnen).

Umsatzsteuer: Gewisse Lieferungen und sonstige Leistungen, die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterlagen, sollen zukünftig mit 13% besteuert werden. Darunter fallen zum Beispiel die Lieferungen von Pflanzen, Holz, Kunstgegenständen, die Beherbergung, Umsätze in Verbindung mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, Filmvorführungen und die Umsätze von Künstlern. Zwecks Gleichbehandlung mit anderen Eintrittsberechtigungen soll ein ermäßigter Steuersatz von 13% für die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen eingeführt werden (die Erhöhung für die Beherbergung soll erst mit 01.04.2016 in Kraft treten).