Steuerausgleich 2022

Für Lohnsteuerpflichtige besteht unter besonderen Voraussetzungen eine Pflicht zur „Veranlagung“, das heißt, dass die Einkünfte vom Finanzamt meistens nach Ablauf des Kalenderjahres in einem Einkommensteuerbescheid erfasst werden, wobei die Steuer neu berechnet wird und der während des Jahres einbehaltenen Lohnsteuer gegenübergestellt wird. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen.

Ab 2022 muss neben den bisher vorliegenden Umständen neu eine Erklärung eingereicht werden, wenn entweder ein Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen, oder mehr als 3.000,- € Mitarbeiterbeteiligung oder Teuerungsprämie steuerfrei behandelt wurden. Zudem, wenn eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel steuerfrei zur Verfügung gestellt wurden, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, oder der Anti-Teuerungsbonus ausbezahlt wurde, aber das Einkommen mehr als 90.000,- € betragen hat.

In den genannten Fällen besteht für Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung insbesondere dann, wenn das zu veranlagende Gesamteinkommen mehr als 12.000,- € beträgt. Die Erklärung muss für 2022 entweder bis Ende Juni 2023 elektronisch (über FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits bis Ende April 2023 in Schriftform.