Sprachkurs in London
In einer aktuellen Rechtsmittelentscheidung hatte der Bundesfinanzgerichtshof zu entscheiden, ob ein Englisch-Kurs in London im Ausmaß von 21 Stunden/Woche steuerlich absetzbar ist. Eine Berufsanwärterin in einer Steuerberatungskanzlei verwendet Englisch für die Kommunikation mit Klienten und hat in ihrer Steuererklärung Ausgaben für den Englisch Kurs und Kosten für die Reise geltend gemacht.
Im Urteil des Gerichts wurde festgestellt, dass der Sprachkurs eindeutig beruflich bedingt ist. Er umfasst allerdings lediglich 21 Stunden pro Woche. Dies sei weit weniger als die Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden. Damit erfüllt der Sprachaufenthalt die zeitliche Komponente für die Anerkennung als Arbeitszeit nicht.
Es liegt ein typisches Mischprogramm vor, welches dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Die Reisekosten sind daher keine Werbungskosten, und Tages- und Nächtigungsgelder können ebenfalls nicht abzogen werden. Als Werbungskosten wurden nur die reinen Kosten für den Sprachkurs und die Kursbücher anerkannt.