Sprachaufenthalt

Die Tochter absolvierte in der Schulzeit sowie in den Ferien einen Sprachaufenthalt in den USA. Zweck war die Verbesserung Ihrer Englischkenntnisse. Der Vater des Mädchens wollte die Kosten des Sprachaufenthalts als außergewöhnliche Belastungen in seiner Steuererklärung geltend machen. Die Reise wurde von der Schule veranstaltet bzw. initiiert. Die teilnehmenden Schüler waren in Gastfamilien untergebracht.

Am Vormittag wurde in einer Sprachschule unterrichtet, am Nachmittag wurden Freizeitaktivitäten organisiert. Nachdem das Finanzamt die Ausgaben nicht anerkannte, wurde eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingereicht. Das Gericht hat festgehalten, dass die Tochter zur Teilnahme am Sprachunterricht nach dem Schulunterrichtsgesetz nicht verpflichtet war.

Bei einer Nicht-Teilnahme am Sprachaufenthalt wäre die Schülerin von der Schule zum ersatzweisen Unterricht eingeteilt worden. Auch der soziale Zwang zur Teilnahme am Sprachaufenthalt reiche laut Urteil nicht aus, um die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig zu machen. Leistungen, die Eltern für die Ausbildung eines Kindes erbringen, sind grundsätzlich Unterhalt und durch die Familienbeihilfe und die Absetzbeträge abgegolten. .