Sozialversicherung 2018
Die neue Höchstbemessungsgrundlage für die Sozialversicherung beträgt 5.985,- € pro Monat bzw. 71.820,- € pro Jahr (Wert 2017: 5.810,- € pro Monat und 69.720,- € pro Jahr). Bis maximal zu diesem Betrag werden die Beiträge von der Gewerblichen Sozialversicherung vorgeschrieben. Die Beitragsätze sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben (18,5% für die Pensionsversicherung für Gewerbe-treibende, 7,65% für die Krankenversicherung und 1,53% für die Selbständigenvorsorge).
Ein Beschäftigungsausmaß gilt im Jahr 2018 dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 438,05 Euro gebührt. Diese Grenze aus der Personalverrechnung hat auch Auswirkungen in der gewerblichen Sozialversicherung. Seit 2016 ist die Mindestgrundlage in der Krankenversicherung auf diese ASVG-Geringfügigkeitsgrenze gesenkt worden. In der Pensionsversicherung erfolgt eine etappenweise Angleichung von 2018 bis 2022. 2018 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung noch 654,25 €.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze mal 12, somit 5.255,60 €, ist auch der neue Wert, ab dem eine Sozialversicherungspflicht für sogenannte „Neue Selbständige“ (Unternehmer ohne Gewerbeberechtigung) ausgelöst wird. Auch Kleingewerbetreibende können unter bestimmten Voraussetzungen dann einen Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherung stellen, wenn die jährlichen Einkünfte 2018 unter diesem Betrag von 5.255,60 € liegen.