Selbstbehalt der ag Belastung bei mehrfacher Behinderung
Grundsätzlich kommen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen (ag) nur insoweit steuerlich zum Ansatz, als sie einen gewissen Selbstbehalt übersteigen. Die Höhe des Selbstbehaltes beträgt gestaffelt nach Einkommenshöhen bestimmte Prozentsätze vom Einkommen. Bei einem Einkommen von mehr als 36.400,- € beträgt der Selbstbehalt zum Beispiel 12% des Einkommens und kann sich noch je nach Familiensituation um Prozentpunkte verringern. Bei einer Behinderung können die Kosten einer Heilbehandlung ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Ein Steuerpflichtiger gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes war strittig, ob für Behandlungskosten einer Behinderung, welche sich aus zwei Komponenten in Höhe von 25% und 10% zusammensetzen, eine Aufteilung der Kosten auf einzelne Komponenten gerechtfertigt sei. Der Gerichtshof bestätigte im Urteil die Meinung des Finanzamts, dass nur jene Aufwendungen ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind, die im Zusammenhang mit einer Behinderung von mindestens 25% stehen. In den Lohnsteuerrichtlinien wird dagegen bestimmt, dass bei Mehrfachbehinderungen eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist. Im konkreten Fall ergab dies eine Behinderung von 30%. Gegen die Entscheidung wurde eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.