Selbstbefreiende Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige im Finanzstrafrecht wirkt nur dann strafbefreiend, wenn der Abgabepflichtige rechtzeitig eine vollständige Schadensgutmachung vornimmt. Der verkürzte Abgabenbetrag muss grundsätzlich innerhalb eines Monats an das Finanzamt entrichtet werden – wobei im Gesetz auch die Möglichkeit der Gewährung einer Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) vorgesehen ist.
Wenn die Abgabenbehörde nach Erstattung einer Selbstanzeige die Abgaben bescheidmäßig unrichtig festsetzt, kann dagegen eine Bescheidbeschwerde erhoben werden. Für die Zeit des Rechtsmittelverfahrens sieht die Bundesabgabenordnung auch eine Zahlungserleichterung in Form der Aussetzung der Einhebung (bis zur Erledigung des Verfahrens) vor. Diese ist im Vergleich zu einer Stundung vorteilhafter, da die Aussetzungszinsen geringer sind als die Stundungszinsen. In der Literatur war bislang umstritten, ob auch im Falle einer Aussetzung der Einhebung die rechtzeitige Schadensgutmachung gegeben ist und somit die Straffreiheit im Finanzstrafrecht gewahrt bleibt.
Diese Frage wurde vom Verfassungsgerichtshof abschließend geklärt. Ergeht nach der Erstattung einer Selbstanzeige ein unrichtiger Abgabenbescheid, ist die Erhebung eines Rechtsmittels zulässig. Jedoch darf im Beschwerdeverfahren kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt werden um die Straffreiheit nicht zu verlieren. Die rechtzeitige Schadensgutmachung ist nur bei einer Stundung gegeben – nicht hingegen bei der Aussetzung der Einhebung.