Schonfrist beim WiEReG
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde das sogenannte Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiEreG) eingerichtet. Durch dieses Register soll die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern vereinfacht und transparent gemacht werden. Die gesetzliche Frist für die erstmalige Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer aller inländischen Gesellschaften und sonstigen Rechtsträger endet am 01.06.2018. Für die Verletzung der Meldepflichten sind Strafen bis zu 200.000 Euro vorgesehen.
Aufgrund des großen Ansturms auf das Meldesystem ist dieses in den letzten Wochen mehrfach zusammengebrochen. Darüber hinaus gab es eine hohe Anzahl von Anfragen an die Behörden, da bei der Auslegung des Gesetzes sehr viele Unklarheiten bestehen. Aufgrund der technischen Probleme und der inhaltlichen Unsicherheiten hat das Bundesministerium für Finanzen darauf reagiert und in einem Informationsschreiben vom 14. Mai 2018 mitgeteilt, dass der erste Lauf des automatisationsunterstützten Zwangsstrafenverfahrens auf den 16.08.2018 verschoben wird. Die Abgabe der erstmaligen Meldung zwischen dem 01.06. und dem 15.08.2018 führt somit zu keiner finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit.
Für die Praxis bedeutet dies, dass erst für jene Meldungen eine Zwangsstrafe angedroht wird, welche nach dem 15.08.2018 eingebracht werden. Nach Androhung dieser Zwangsstrafe hat man allerdings noch drei Monate Zeit die Meldung abzugeben (Nachfrist), bevor die Zwangsstrafe tatsächlich verhängt wird.