Schaden aus einem Diebstahl
Erwachsen einem Unternehmer finanzielle Einbußen dadurch, dass sich ein Dienstnehmer durch Diebstahl, Veruntreuung etc. widerrechtlich bereichert, kann dieser Schaden unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. In einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) wurden aber strenge Maßstäbe an die steuerliche Absetzbarkeit des Schadens geknüpft.
Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung klare Leitlinien vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein drittverursachter Schaden steuerlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann. Der geschädigte Unternehmer hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die durch deliktische Handlungen verursachte Minderung seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche wieder auszugleichen. Darüber hinaus muss der behauptete Sachverhalt auch zumutbar dokumentiert und bewiesen werden. Verzichtet der Unternehmer auf eine strafrechtliche Anzeige oder auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, kann der Schaden nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Aus Sicht des Dienstnehmers ist zu beachten, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte zählen, sondern auch Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Dienstnehmer gegen den Willen des Dienstgebers verschafft. Veruntreute Gelder sind somit vom Dienstnehmer als Einkünfte zu versteuern.