Richtlinien bei der Einkommensteuer
31.07.2023
Durch den Wartungserlass 2023 wurden die Einkommensteuerrichtlinien der Abgabenbehörde an die gesetzlichen Änderungen und an die höchstgerichtlichen Entscheidungen angepasst. Ein paar Hinweise dazu:
- Energiekostenzuschuss: Der Energiekostenzuschuss stellt für Unternehmer eine Betriebseinnahme dar. Er ist bei Einnahmen-Ausgaben Rechnern jenem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht. Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung darf die bilanzielle Erfassung erst dann erfolgen, wenn eine konkrete vorbehaltslose Förderzusage besteht.
- Versicherungsentschädigungen für Betriebsgebäude: Erhält ein Unternehmer eine Versicherungsentschädigung für die durch einen Schadensfall eingetretene Wertminderung (z.B. Brand, Wasserschaden), kommt für die Versicherungsentschädigung der Steuersatz in Höhe von 30% (ImmoESt) zur Anwendung.
- Degressive Abschreibung: Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Einkommensteuergesetz (Bilanzierung) darf die degressive Abschreibung (bis zu 30%) für Anschaffungen ab dem 1.1.2023 nur dann geltend gemacht werden, sie auch in der UGB Bilanz vorgenommen worden ist.
- Sozialversicherung für ausländische Gewinne: Hat ein österreichsicher Unternehmer auch einen Betrieb im EU-Ausland und entfallen österreichische Sozialversicherungsbeiträge auch auf diese ausländischen Betriebsstättengewinne, so sind diese Pflichtbeiträge vorrangig vom ausländischen Gewinn in Abzug zu bringen. Können diese im EU-Ausland steuerlich nicht berücksichtigt werden, so können sie in Österreich abgezogen werden.