Repräsentations- versus Werbeaufwand

Ein selbständiger Versicherungsagent machte in seiner Einkommensteuererklärung ua Betriebs-ausgaben für VIP-Karten für die Ski-WM geltend. Die Sitzplätze befanden sich in einem abgeschlossenen Kundenbereich, der von einer Versicherung beworben wurde. Im VIP-Zelt wurden für die Gäste eigene Tische bereitgestellt. Die Kunden wurden in einer eigenen Liste fixiert.

Das Finanzamt versagte den Abzug als nichtabzugsfähige Aufwendung. In der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die Werbewirkung beschrieben. Auch das Bundesfinanzgericht klassifizierte die Aufwendungen mit folgender Begründung als steuerlich nicht abzugsfähige Repräsentations-aufwendungen: „Repräsentationsaufwendungen sind Auf-wendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Den Motiven, warum der Repräsentationsaufwand getragen wird, kommt keine Bedeutung zu – maßgeblich ist nur das äußere Erscheinungsbild“. Damit müsste laut diesem Gericht der Schluss gezogen werden, dass alle außergewöhnlichen Ereignisse bereits steuerlich nicht absetzbare Repräsentationen darstellen, da sie dem Steuerpflichtigen ermöglichen, sich zu „repräsentieren“.