Registrierkassen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat vor kurzem entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. Ein Taxiunternehmer, eine Schmuckdesignerin und ein Tischler sahen sich durch die Verwendung einer Registrierkasse in ihren verfassungsgesetzlichen Rechten verletzt.

Der VfGH führte aus, dass die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse Manipulationsmöglichkeiten verhindern soll, die sich insbesondere durch die zeitliche Verzögerung zwischen dem Geschäftsvorfall und seiner ordentlichen Aufzeichnung bieten. Durch die technischen Voraussetzungen soll eine nicht überprüfbare Veränderung von Daten nach deren Eingabe und die Möglichkeit zur Manipulation weitgehend verhindert werden. Darüber hinaus werde dadurch der Verwaltungsaufwand der Abgabenbehörden verringert. Die Registrierkassenpflicht liege somit im öffentlichen Interesse und ist zur Zielerreichung geeignet.

Dabei hat der VfGH auch entschieden, dass für die Überschreitung der Umsatzgrenzen die Umsätze des Jahres 2016 herangezogen werden müssen. Bislang war die Finanz der Meinung, dass für die Ermittlung der Umsatzgrenzen (Jahresumsatz über 15.000 und Barumsätze über 7.500) bereits die Umsätze 2015 maßgebend sind. Dieser Ansicht wurde vom Verfassungsgerichtshof eine Abfuhr erteilt. Daraus ergibt sich für Unternehmer mit einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung, dass die Registrierkassenpflicht frühestens mit 01.05.2016 und bei einer vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung frühestens mit 01.07.2016 in Kraft tritt.