Registrierkassen

Für Unternehmer mit einem Jahresumsatz über EUR 15.000,- und Barumsätzen über EUR 7.500,- besteht seit 01.01.2016 die Verpflichtung eine Registrierkasse zu führen. Es müssen beide Grenzen überschritten werden, damit die Registrierkassenpflicht zur Anwendung kommt. Das Bundesministerium für Finanzen hat im November 2015 einen umfangreichen Erlaß dazu veröffentlicht.

Die Registrierkassenpflicht besteht mit Beginn es viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes in dem die Umsatzgrenzen erstmalig überschritten werden. Bei mehreren Betrieben gelten die Grenzen pro Betrieb. Für Unternehmer mit Umsätzen im Freien („kalte Hände“ Regelung), Automaten, mobile Gruppen oder begünstigte Körperschaften gibt es einige Erleichterungen.

Wenn trotz Verpflichtung keine Registrierkasse genutzt wird, sind Strafen bis zu EUR 5.000,- vorgesehen. Weiters hat es zur Folge dass die Bücher die Vermutung der sachlichen Richtigkeit verlieren, was zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führen kann. Allerdings werden im 1. Quartal 2016 noch keine Strafen verhängt. Darüber hinaus werden im 2. Quartal 2016 auch keine Strafen verhängt, wenn der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass es besondere Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht gibt (z.B. Lieferverzögerungen des Registrierkassenherstellers).

Unternehmer die beabsichtigen im Jahr 2016 ihre Tätigkeit einzustellen, müssen keine Registrierkasse mehr anschaffen.