Registrierkassen

In dem vom Nationalrat beschlossenen Steuerreformgesetz sind auch einige wesentliche Neuerungen bei der Losungsermittlung bzw. den Registrierkassen enthalten. Betroffen davon sind Betriebe, die Barumsätze tätigen. Als Barumsätze gelten Barzahlungen, Barschecks bzw. Zahlungen mittels Kredit- oder Bankomatkarten und andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen. Die Losungsermittlung mittels Kassasturz ist künftig nur noch in Ausnahmefällen (bei sog. „kalte Hand Umsätzen“ bis 30.000,- EUR – z.B. bei Eisverkäufern, an Schneebars udgl.) möglich.

Betriebe die Barumsätze tätigen, müssen ihre Umsätze ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,- verpflichtend mittels elektronischer Registrierkasse einzeln aufzeichnen, sofern die Barumsätze EUR 7.500,- im Jahr übersteigen. „Mobile Gruppen“ von Unternehmen, die nicht unter die „kalte Hand“ Regelung fallen (z.B. Tierärzte, Friseure, Masseure) können ihre mobilen Umsätze zunächst händisch aufzeichnen (z.B. Paragon, händische Rechnung) und im Nachhinein in der Registrierkasse erfassen.

Bei der Neuregelung ist auch eine steuerliche Entlastung vorgesehen: Die Anschaffungs- oder Umrüstungskosten zwischen dem 01.03.2015 und dem 31.12.2016 können sofort abgeschrieben werden. Darüber hinaus ist eine Prämie in Höhe von EUR 200,- vorgesehen, die in der Steuererklärung beantragt werden muss.