Reduktion der Steurzinsen
Die Europäische Zentralbank hat ihren Leitzinssatz mit Wirkung ab 16. März 2016 gesenkt. Durch diese Reduktion des Basiszinssatzes von -0,12% auf -0,62% werden auch die Steuerzinsen wieder billiger. Die Stundungszinsen für Abgabenschulden betragen nunmehr 3,88%, die Aussetzungszinsen 1,38%, die Anspruchszinsen 1,38% und die Beschwerdezinsen ebenfalls 1,38%.
Stundungszinsen werden für gestundete Abgabenrückstände festgesetzt, wenn die Abgabenschuld den Betrag von EUR 750 übersteigt bzw. wenn die Zinsen mehr als EUR 50 betragen.
Wenn gegen einen Steuerbescheid eine Beschwerde eingebracht wird, kann die Entrichtung der Steuerschuld bis zur Erledigung des Rechtsmittels auf Antrag „ausgesetzt“ werden. Wenn der Berufung nicht stattgegeben wird und die Zinsen EUR 50 übersteigen, werden Aussetzungszinsen vorgeschrieben.
Anspruchszinsen werden für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen vorgeschrieben, die nicht bis zum 30. September des Folgejahres an das Finanzamt entrichtet werden. Anspruchszinsen die den Betrag von EUR 50 nicht übersteigen, werden nicht festgesetzt. Dadurch bleibt beispielsweise eine Nachzahlung in Höhe von EUR 20.000 bis Ende November zinsfrei.
Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuld aufgrund einer Bescheidbeschwerde wieder herabgesetzt wird, können auf Antrag des Steuerpflichtigen sogenannte Beschwerdezinsen gutgeschrieben werden.