Rechtsprechung zu Verrechungskonto
Gesellschafter bekommen das in ihrer GmbH verdiente Geld über Ausschüttungen aus der Gesellschaft. Diese Ausschüttungen unterliegen der Kapitalertragssteuer. Gesellschafter-Geschäftsführer können sich darüber hinaus Bezüge für die Geschäftsführung steuerpflichtig auszahlen lassen.
Alle anderen finanziellen Vorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter werden bei einer GmbH regelmäßig über Verrechnungskonten geführt.
Die Finanzverwaltung und die Unterinstanzen beurteilen das Verrechnungskonto bei der GmbH regelmäßig kritisch. In mehreren Fällen wurde, der am Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderung der GmbH an den Gesellschafter, die Anerkennung versagt. Dies mit der Konsequenz, dass der volle Forderungsbetrag als verdeckte Ausschüttung gewertet wurde und KESt vorgeschrieben wurde.
Der VwGH hat nun in zwei jüngst veröffentlichten Urteilen klargelegt, dass die Annahme einer verdeckten Ausschüttung nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei. Die neue Rechtsprechung misst der Vereinbarung über den Rückforderungsanspruch wenig Beachtung zu, sondern sieht nur in Fällen der mangelnden Bonität des Gesellschafters bei Fehlen entsprechender Sicherheiten eine Ausschüttung.