Rechnungsmängel

Nach zwei aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs steht der Vorsteuerabzug auch bei fehlenden Rechnungsmerkmalen zu. Im Urteil heißt es, dass die nationale Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern könne, weil eine Rechnung nicht die normierten formalen Voraussetzungen erfülle. Die Steuerverwaltung dürfe sich bei der Prüfung nicht auf die Rechnung selbst beschränken, sondern habe auch vom Steuerpflichtigen zusätzlich beigebrachte Informationen zu berücksichtigen. Der Gerichtshof sieht allerdings die Nachweispflicht für den Vorsteuerabzug beim Steuerpflichtigen.

Diese Rechtsprechungen bestätigen das Prinzip der Neutralität der Umsatzsteuer, nachdem die ausgewiesene Umsatzsteuer auf Abrechnungen zwischen Unternehmern nicht zum Kostenfaktor werden soll. In einem dieser Urteile wird zudem bestätigt, dass eine spätere Berichtigung fehlender Rechnungsmerkmale bereits im Jahr der Rechnungsausstellung rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die österreichische Finanzverwaltung geht hier leider immer noch vom Gegenteil aus.