Rechnungsberichtigung

Werden Rechnungen nicht nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit einer späteren Rechnungs-berichtigung, damit der Vorsteuerabzug nicht verloren geht. Grundsätzlich kann eine Rechnung immer berichtigt werden. Zu beachten ist, dass eine solche Berichtigung jedoch nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden darf. Gibt es zum Beispiel den leistenden Unternehmer nicht mehr, weil dieser zwischenzeitig Konkurs angemeldet hat, kann die Rechnung nicht mehr berichtigt werden. Die Berichtigung ist zudem nur dann zulässig, wenn sie dem Rechnungsempfänger (im Zweifel nachweislich) zur Kenntnis gebracht wird. Die Methode der Korrektur ist frei wählbar. Die Rechnung kann ergänzt oder auf der ursprünglichen Rechnung korrigiert werden, oder sie kann storniert und neu ausgestellt werden. Auch zur Verwendung einer neuen Rechnungsnummer oder der ursprünglichen Nummer gibt es keine Vorgaben.

Schließlich stellt sich noch die Frage, ob einer Rechnungsberichtigung eine Rückwirkung zukommt oder ob die Rechtsfolgen erst im Zeitpunkt der Berichtigung eintreten. Auf Grund eines EuGH Urteils, nachdem bei Ergänzung von zwingenden Merkmalen eine Rückwirkung anerkannt werden muss, hat sich das Bundesfinanzgericht dieser Ansicht angeschlossen. Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung eine Amtsbeschwerde eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, ob zukünftig eine Berichtigung einer Rechnung immer rückwirkend anzuerkennen ist.