Rechnungsberichtigung
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde seitens des Finanzamtes der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus Rechnungen gestrichen, da die Rechnungen keine UID-Nummer enthielten. Im Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht wurden Rechnungen vorgelegt, in welchem der Leistungserbringer die ursprüngliche Rechnung um die Angabe der UID-Nummer ergänzt hatte. Das Gericht bejahte unter Bezugnahme auf EuGH-Entscheidungen die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung und widersprach damit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach dieser Rechtsprechung ist ein Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem alle Voraussetzungen, somit auch eine ordnungsgemäße Rechnung, vorliegen.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch der ursprüngliche Vorsteuerabzug beibehalten werden, wenn vor Rechtskraft der Entscheidung eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Gegen dieses Urteil hat das Finanzministerium keine Amtsbeschwerde eingelegt. Da die Beantwortung der Frage, ob eine Berichtigung im Zuge des Rechtsmittelverfahrens als rechtzeitig zu qualifizieren ist, aktuell in einem anderen Verfahren zur Entscheidung dem EuGH vorgelegt wurde, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.