Rechnungen

Rechnungen für Leistungen und Lieferungen im Inland müssen elf Rechnungsmerkmale enthalten, damit der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dabei wird unterschieden zwischen Kleinbetragsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag von 150 Euro inklusive Umsatzsteuer, Rechnungen über 150 Euro sowie Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag bis mehr als 10.000 Euro. Für Rechnungen ab einem Betrag von 150 Euro muss zusätzlich die UID-Nummer des Liefernden/ Leistenden angegeben werden. Wenn auf einer solchen Eingangsrechnung die UID-Nummer fehlt, wird bei einer Betriebsprüfung der geltend gemachte Vorsteuerabzug gestrichen bzw. es kann die Vorsteuer erst mit einer korrigierten Rechnung später geltend gemacht werden. Auch bei Lieferungen oder Leistungen über die Grenze ist die Kunden-UID zu prüfen. Damit soll eine falsche Einstufung der Kunden als Unternehmer oder Nicht- Unternehmer und somit die unrichtige umsatzsteuerliche Beurteilung vermieden werden. Ein aktuelles UFSUrteil vertritt zudem die Ansicht, dass eine Rechnung mit Ausweis einer ungültigen UID auch die Rechnungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes nicht erfüllt.