Rückzahlung von Gutschriften
Das Finanzministerium hat in der Bundesabgabenordnung eine gesetzliche Ausnahmeregelung geschaffen, um die Steuerzahler/-innen weiter zu entlasten. Es besteht seit Mitte Mai die Möglichkeit, eine Gutschrift (z.B. aus einer Umsatzsteuervoranmeldung) auch dann zurückbezahlt zu bekommen, wenn auf dem Abgabenkonto ein Rückstand (z.B. durch gestundete Lohnabgaben) besteht. Bislang wurden Gutschriften mit offenen Rückständen verrechnet.
Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass der bzw. die Steuerpflichtige ein Zahlungserleichterungsansuchen beantragt hat oder bereits eine Zahlungserleichterung mit Bescheid bewilligt wurde. Dabei werden folgende Fälle unterschieden:
• Zustellung eines Steuerbescheides der eine Gutschrift ausweist: In diesem Fall kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides ein Antrag auf Rückzahlung der Gutschrift über Finanzonline eingebracht werden
• Meldung einer Selbstbemessungsabgabe aus der sich eine Gutschrift ergibt (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung): Für die Rückzahlung dieses Guthabens muss am selben Tag der Meldung ein Rückzahlungsantrag eingebracht werden.
• Antrag einer Prämie, Erstattung oder Vergütung: Wer eine solche Gutschrift zurückbezahlt haben möchte, muss ebenfalls gleichzeitig mit dem Antrag (am selben Tag) einen Rückzahlungsantrag einbringen.
Diese Neuregelung ist auf Gutschriften aus Bescheiden oder Selbstberechnungsabgaben anzuwenden, welche nach dem 10. Mai bekannt gegeben werden und ist bis zum 30. September befristet.