Private Grundstücksbesteuerung

 

Nach der beschlossenen Steuerreform wird die Immobilienertragsteuer von 25% auf 30% erhöht. Wenn ein privates Grundstück nach dem 31.3.2002 gekauft wurde und wiederverkauft wird, wird der Gewinn aus der Veräußerung ab 1.1.2016 mit 30% Immobilienertrag-steuer versteuert. Ausgenommen von dieser Besteuerung sind Grundstücke, die als Hauptwohnsitz genutzt wurden und Gebäude, die selbst hergestellt wurden.

Der 2%ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung ab dem 11. Besitzjahr geltend gemacht werden konnte, soll künftig entfallen. Verbleibt im Privatbereich per Saldo ein Verlust aus der Veräußerung von Grundstücken, kann dieser Verlust zu 60% (bisher zu 50%) künftig nicht nur im Entstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung ausgeglichen, sondern auch über 15 Jahre verteilt werden.

Für das sogenannte Altvermögen, das sind Grundstücke die vor dem 1.4.2002 angeschafft wurden, bleibt es bei einer pauschalen Besteuerung. Die Steuer berechnet sich nicht vom Gewinn, sondern vom Verkaufspreis und beträgt 3,5% oder bei Umwidmung (nach dem Jahr 1987) 15% des Verkaufspreises. Grundstücke, die unentgeltlich übertragen wurden (zB durch Erbe oder Schenkung) gelten nicht als angeschafft, hier kommt es zur Anrechnung der Vorbesitzzeiten.