Prüfung der Förderungen
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der COVID-19 Krise ein Förderprogramm unter dem Motto „koste es was es wolle“ beschlossen. Aufgrund der bekannt gewordenen Missbrauchsfälle wurde nunmehr das COVID-19 Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) in Kraft gesetzt, wodurch eine nachträgliche Überprüfung der staatlichen Förderungen ermöglicht wird. Geprüft werden Zuschüsse aus dem Härtefallfond, Garantieübernahmen (AWS und ÖHT), Fixkostenzuschüsse sowie die Kurzarbeitsbeihilfen.
Die Prüfung erfolgt durch die Finanzämter, die dabei als Gutachter tätig sind. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte bzw. der vorgelegten Unterlagen so hat das Finanzamt einen gesonderten Prüfungsbericht zu erstellen und an das Bundesministerium für Finanzen sowie an die jeweilige Förderstelle zu übermitteln. Beim Verdacht auf eine Straftat (z.B. Fördermissbrauch oder Betrug) ist das Finanzamt zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft verpflichtet. Die Strafen richten sich dabei nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und betragen (je nach Höhe des Betrages) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Aufgrund dessen sollten die Grundlagen für die Förderanträge (z.B. Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitarbeiter, Umsatzeinbrüche, Forderungsausfälle, Liquiditätsengpässe udgl.) ausreichend dokumentiert bzw. geordnet und überprüfbar aufbewahrt werden. Für eine allfällige Strafvermeidung besteht vor Beginn der Prüfung noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige und der Wiedergutmachung des entstandenen Schadens.