Photovoltaikanlagen und die Steuern
Durch die Energiekrise ist auch die Nachfrage nach privaten Photovoltaik Anlagen stark gestiegen. Private Hausbesitzer sind zumeist sog. „Überschusseinspeiser“. Das bedeutet, sie nutzen den Solarstrom für den Eigenbedarf. Was darüber hinaus erzeugt wird, fließt in das Stromnetz und wird vergütet. Wenn der Eigenbedarf nicht ausreicht, wird der zusätzliche Strom vom Stromnetz bezogen. Bislang waren die Einnahmen aus der Einspeisung der elektrischen Energie in das Stromnetz als Einkünfte aus Gewerbetrieb steuerpflichtig.
Durch das am 7.7.2022 im Nationalrat beschlossene Abgabenänderungsgesetz 2022 kommt es jetzt zu einer Erleichterung. Zur Förderung der erneuerbaren Energie und zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes wurde eine eigene Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen geschaffen. Ab der Veranlagung des Jahres 2022 sind Einkünfte aus der Einspeisung von max. 12.500 kWh Strom steuerfrei. Bei Überschreitung der 12.500 kWh soll eine anteilige Befreiung (im Sinne eines Freibetrages) zur Anwendung kommen. Die Befreiung ist eingeschränkt auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp. Dadurch soll sichergestellt werden, dass lediglich private Anlagen gefördert werden, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet wurden.
Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.