Personalüberlassung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Dienstnehmer, die als Geschäftsführer an ein anderes Unternehmen überlassen werden, ein eigenes Dienstverhältnis bei diesem anderen Unternehmen begründen. Wenn ein angestellter Geschäftsführer einer Holding auch Geschäftsführer einer Tochter-GmbH ist, muss jede GmbH Sozialversicherungsbeiträge für ihren Geschäftsführer bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten.
Ein zweiter Arbeitgeber wird auch dann begründet, wenn eine Gebietskörperschaft (zB eine Stadt oder eine Gemeinde) Personal an eine ausgegliederte GmbH als Geschäftsführer unentgeltlich überlässt. Der Geschäftsführer selbst kann in der Folge die Rückerstattung der Dienstnehmerbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage verlangen, für den Dienstgeber besteht keine Möglichkeit der Rückerstattung.
Um dieser Mehrbelastung zu entkommen bzw. zur Vermeidung von empfindlichen Säumnisfolgen, muss zuerst überprüft werden, ob der anzuwendende Kollektivvertrag der Tochter-GmbH für Geschäftsführer überhaupt gilt. Wenn demnach eine unentgeltliche Beschäftigung für den angestellten Geschäftsführer möglich ist, wird keine eigene Pflichtversicherung begründet. Genauso, wenn der Kollektivvertrag zwar eine Entlohnung vorsieht, aber im Angestelltenvertrag die Weisungsfreiheit geregelt wird.