Pensionsrecht für Land- und Forstwirte

Ehegatten, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder sowie Eltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern und Großeltern (wenn sie den Betrieb bereits übergeben haben), die im land (forst) wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt und nicht angemeldet waren, können nachträglich die Einbeziehung in die Pflichtversicherung beantragen und unter Umständen verjährte (oft auch weit zurückliegende) Beitragszeiten nachkaufen. Der Antrag kann formlos bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt werden.

Das empfiehlt sich insbesondere für jene Personen, die dadurch in die vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte (Hacklerregelung) gehen können oder überaupt erst einen Pensionsanspruch erwerben. Voraussetzung ist die Vollendung des 15. Lebensjahres und eine hauptberufliche Beschäftigung im land (forst) wirtschaftlichen Betrieb. Eine hauptberufliche Beschäftigung wird vermutet, wenn sie der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient, länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung. Der Nachweis erfolgt in der Regel mittels Fragebogen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ( im Bedarfsfall auch durch Zeugen). Bei gleichzeitiger Schul- oder Berufsausbildung (ausgenommen Heimpraxis oder -lehre) bzw. Studium ist die Nachentrichtung verjährter Beiträge ab 01.01.2015 nur mehr für offizielle Ferienzeiten möglich.

Der Nachkauf von Beitragszeiten ist steuerlich zur Gänze als Sonderausgabe absetzbar.