Pensionsabfindungen für Grenzgänger
Zuletzt urteilte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wieder, dass eine ausländischen Pensionskassenabfindungen nur dann steuerbegünstigt behandelt werden kann, wenn keine Wahlmöglichkeit zwischen Abfindung und Rente besteht. Die steuerliche Begünstigung besteht darin, dass ein Drittel der Auszahlung steuerfrei ist. Für alle offenen Fälle müssen Grenzgänger daher damit rechnen, dass die bis vor kurzem praktizierte Drittelbegünstigung nicht mehr zusteht, wenn auf eine monatliche Rente verzichtet wird und stattdessen die Kapitalauszahlung gewählt wird. Nur wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung in den Versicherungsstatuten bestünde, steht die Begünstigung zu.
Auch für andere Sachverhalte bei denen Grenzgänger das angesparte Vorsorgekapital vor dem Pensionsantritt beziehen können, scheint es keine Begünstigung mehr zu geben.
Das betrifft u.a. den Fall des Wohnraumvorwegbezugs oder den Verzicht auf eine frühzeitige BVG-Alterspension aus Anlass einer Kündigung vor Erreichen des Regelpensionsalters. Die letzte Entscheidung ist (zumindest betreffend überobligatorischer Freizügigkeitsleistungen) noch nicht gefallen, da hier noch ein Verfahren beim VwGH offen ist.