Pendlerpauschale – neue Unzumutbarkeitskriterien
Anstelle der bisherigen starren Unzumutbarkeitskriterien wurde in den Lohnsteuerrichtlinien eine flexible Staffelung der Wegzeiten neu aufgenommen. Dem Arbeitnehmer steht die Pendlerpauschale zu, wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleine Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (große Pendlerpauschale).
Die neuen Regeln besagen, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar ist, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Beträgt die Wegzeit mehr als 90 Minuten, aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung von Bahn oder Bus zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke höchstens dreimal so lange dauert, als die Fahrzeit mit dem KFZ.
Die Obergrenze von 2,5 Stunden wird beibehalten. Über einer Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von mehr als 2,5 Stunden ist die Benützung jedenfalls nicht zumutbar. Für bereits laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden.