Pauschalierung für Kleinunternehmer
Pauschalierung für Kleinunternehmer
Erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 kann die Kleinunternehmerpauschalierung angewendet werden. Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn pauschal ermittelt werden (nicht zB bei der Vermietung). Ausgenommen sind auch die selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Stiftungsvorstände.
Kleinunternehmer ist man bis zur Grenze von 35.000,- € (Bruttobetrachtung). Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Ein geringfügiges Überschreiten der Umsatzgrenze bis höchstens 40.000,- € führt nicht zum Ausschluss der Pauschalierung, wenn im Vorjahr der Höchstbetrag von 35.000,- € nicht überschritten wurde.
Der Gewinn ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Diese betragen 45% der Einnahmen. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen. Bei einem Mischbetrieb ist derjenige Prozentsatz maßgeblich, aus dem der höhere Umsatz stammt. Neben den pauschalen Ausgaben können auch noch die Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt und der Grundfreibetrag berücksichtigt werden. Steuerberaterkosten können zusätzlich als Sonderausgaben abgesetzt werden.