Offenlegung für 30. September

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Abschlüsse zum 31.12.2018 sind daher bis zum 30.9.2019 offenzulegen. Die gleichen Vorschriften gelten auch für sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert. Erleichterungen bestehen für Kleinstkapitalgesellschaften im Hinblick auf den Umfang der Offenlegung.
Nur noch bis Ende des Monats können Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 gestellt werden. Für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine haben Einrichtungen binnen 9 Monate nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigungen für das Vorliegen über die Voraussetzungen vorzulegen. Auch rückwirkende Umgründungen zum Regelbilanzstichtag am Jahresende müssen bis zum 30.09.2019 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die unter anderem von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen Absetzbeträge zu Unrecht berücksichtigt wurden, müssen bis zum diesem Termin eine Arbeitnehmer-veranlagung beim Finanzamt einreichen.