Neues zur Abgabenentrichtung

Seit 1. Juli 2019 besteht die Möglichkeit, dass Einkommensteuer-Vorauszahlungen mittels SEPA-Lastschriftmandat vom Finanzamt eingezogen werden. Voraussetzung für die Einziehung ist, dass das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand aufweist, kein Antrag auf Zahlungserleichterung bzw. auf Aussetzung der Einhebung beantragt und kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabenpflichtigen eröffnet wurde.
Der einbezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Vorauszahlung verwendet. Sollte diese durch eine zwischenzeitlich einlangende Gutschrift bereits abgedeckt sein, kann der Betrag zur Verrechnung mit anderen fälligen Abgaben verwendet werden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat zudem informiert, dass ab 1. Juli 2019 nur mehr Überweisungen zugunsten der neuen IBAN entgegengenommen werden. Diese erkennt man an folgendem Aufbau: ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx und dem BIC BUNDATWW. Zahlungen an die alte IBAN AT xx 6000 0xxx xxxx xxxx und dem BIC OPS-KATWW) bei der BAWAG P.S.K: werden nicht mehr angenommen und mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN auf das Konto des Einzahlenden zurückgeleitet.