Neuerungen im Arbeitsrecht

Ende des Jahres 2017 wurde im Nationalrat eine weitgehende Angleichung der Rechtsstellung von Arbeitern und Angestellten beschlossen. Dadurch treten mit 01.07.2018 zahlreiche arbeits- und sozialrechtliche Änderungen in Kraft. Ein kurzer Überblick:

Entgeltfortzahlung. Bisher hatten Angestellte und Arbeiter (bei Dienstverhinderungen im Krankheits- oder Unglücksfall) bis zum 5. Dienstjahr Anspruch auf sechs Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch wird jetzt bereits nach dem ersten Jahr auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung angehoben.

Dientsverhinderung. Die persönlichen Dientsverhinderungsgründe (z.B. Arztbesuche, Behördenwege udgl.) von Arbeitern werden an jene von Angestellten angeglichen.

Entgelterstattung für Klein- und Mittelbetriebe. Derzeit erstattet die AUVA kleinen und mittleren Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigen die Hälfte des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand für maximal sechs Wochen. In Zukunft werden Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten 75 % des fortgezahlten Entgelts erstatten. Die Zuschüsse stehen im Erkrankungsfall ab dem elften Tag und bei einem Unfall ab dem ersten Tag zu.

Notstandshilfe. Mit 01.07 entfällt die Anrechnung des Partnerein – kommens bei der Notstandshilfe.

Krankengeld für Selbstständige. Das Krankengeld für Selbstständige wird ab 01.07 bereits ab dem vierten Tag der Erkrankung rückwirkend ausbezahlt (bisher ab dem 43. Tag). Voraussetzung ist wie bisher eine Krankenstanddauer von 43 Tagen.