Neuerungen in der Sozialversicherung

Für Gewerbetreibende ändert sich die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung. In der Krankenversicherung (KV) beträgt die monatliche Mindestbeitragsgrundlage die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72. Die Mindestbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung (PV) beträgt derzeit noch EUR 723,52. In den Jahren 2018 - 2022 erfolgt eine etappenweise Absenkung auch der PV-Mindestbeitragsgrundlage bis zur Geringfügigkeitsgrenze. Die reduzierte Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbe-Neuanfänger fällt weg. Die Höchstbeitrags-grundlage beträgt monatlich EUR 5.670,00.

Für die „Neuen Selbständigen“ (für diese Tätigkeiten ist kein Gewerbeschein notwendig) gelten ab 2016 die einheitlichen Versicherungsgrenzen in Höhe des 12-fachen der Geringfügigkeitsgrenze, somit EUR 4.988,64 (die hohe Versicherungsgrenze mit dem Jahreswert EUR 6.453,36 fällt weg). Die Mindestbeitragsgrundlagen in der PV und KV werden für alle neuen Selbständigen auf die Geringfügigkeitsgrenze gesenkt. Ab 01.01.2016 führt eine entsprechende Meldung bis spätestens 8 Wochen nach Ausstellung des Steuerbescheides zu keiner Anlastung eines Beitragszuschlages.

In der Praxis ist die neue flexiblere Gestaltung der Vorschreibungen der Sozialversicherungsbeiträge für alle Selbständigen sehr zu begrüßen. Ab 01.01.2016 ist über Antrag eine Hinaufsetzung der vorläufigen Beiträge zur besseren steuerlichen Verwertung möglich. Die Anpassung ist sogar öfters im Laufe eines Kalenderjahrs möglich. Auch monatliche Beitragszahlungen mit Einziehungsauftrag sind möglich (die Fälligkeit bleibt unverändert!). Ab 2016 gibt es neu bei Gesellschafter-Geschäftsführern auch einen Datenaustausch bezüglich GmbH-Gewinnausschüttungen, weil diese auch in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung einzubeziehen sind.