Neuerungen beim Familienbonus Plus
Durch das Steuerreformgesetz 2020 kam es zu einer Änderung beim Familienbonus Plus. Seit 01.01.2019 steht den Steuerpflichtigen für im Inland lebende Kinder bis zum 18. Lebensjahr der Familienbonus Plus in Höhe von 125 Euro pro Kind und Monat (bzw. 1500 Euro pro Jahr) zu, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Bei volljährigen Kindern reduziert sich der Bonus auf 41,68 Euro pro Kind und Monat (bzw. 500 Euro/Jahr). Er ist als Steuerabsetzbetrag gestaltet u nd kann direkt von der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Die Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung oder der Arbeitnehmerveranlagung. Der Bonus kann vom Familienbeihilfenberechtigten, dem (Ehe)Partner oder von beiden beantragt werden. Bei getrennt lebenden Partnern ist eine Aufteilung vorgesehen. Durch das Steuerreformgesetz wurden nun die Anspruchsvoraussetzungen für Eltern in Lebensgemeinschaften an jene von (Ehe) Partnern angepasst. Bisher musste die Lebensgemeinschaft während des Kalenderjahres mehr als sechs Monate bestehen. Trennten sich nicht verheiratete Eltern in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres, war die Voraussetzung für den Familienbonus Plus nicht erfüllt. Nunmehr wurde beschlossen, dass die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr dann nicht gilt, wenn dem (nicht die Familienbeihilfe beziehenden) Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres (in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht) der Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind zusteht. Diese Neuregelung gilt rückwirkend für das Kalenderjahr 2019.