Neuerungen ab dem Jahr 2016 im EStG
Die Steuerreform 2015/2016 ändert auch das Einkommensteuergesetz (EStG). Zur Gegenfinanzierung der Tarifreform, die im wesentlichem nur eine Inflationsanpassung darstellt, kommen zahlreiche Belastungen. Neben der empfindlichen Verteuerung von Grundstücksübertragungen hier noch einige weitere Beispiele: der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie sind abgeschafft worden. Bisher konnte ein Unternehmer bei, an Mitarbeiter bezahlte Weiterbildungskosten, mit steuerlichen Begünstigungen rechnen.
Topfsonderausgaben werden ebenfalls ab 2016 abgeschafft. Bereits in 2015 oder in Vorjahren abgeschlossene Verträge berechtigen weiterhin bis 2020 zum Steuerabzug. Topfsonderausgaben sind zB freiwillige Personenversicherungen oder Wohnraum-schaffung bzw. Wohnraumsanierung. Der Steuersatz bei Einkünften aus Kapitalvermögen für natürliche Personen beträgt neu im Regelfall 27,5%. Für Geldeinlagen bei Kreditinstituten bleibt der Steuersatz von 25%.
Instandsetzungsaufwendungen für Wohngebäude sind neu auf 15 Jahre, statt auf 10 Jahre zu verteilen. Ebenso erfolgt die freiwillige Verteilung von Instandhaltungs-aufwendungen auf 15 Jahre. Die Nutzungsdauer von Betriebsgebäuden beträgt nicht mehr 3%, sondern generell nur mehr 2,5% bzw. bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden 1,5%. Der Grundstückanteil bei Vermietungen eines bebauten Grundstücks beträgt laut Gesetz ohne anderen Nachweis 40% statt bisher 20%, wobei hier eine Verordnungsermächtigung noch weitere geeignete Kriterien festlegen soll.