Neuerungen ab 2016

Neuerungen im Finanzstrafrecht ab 2016

Im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 wurde auch im Finanzstrafrecht eine beträchtliche Anzahl von Änderungen vorgenommen, die zum größten Teil mit Jahreswechsel in Kraft getreten sind. So sind bestimmte Finanzvergehen wie die Abgabenverkürzungen erst ab grob fahrlässiger Begehung strafbar. Die grobe Fahrlässigkeit wurde dabei erstmals legal definiert und leitet sich aus der Rechtsprechung zum Begriff des „schweren Verschuldens“ ab.

Beim Abgabenbetrug wurde eine neue Begehungsvariante geschaffen. Des Abgabenbetrugs macht sich auch schuldig, wer unter Verwendung automatisationsunterstützt erstellter Bücher und Aufzeichnungen, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, Daten manipuliert. Als Strafen sind Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren sowie Geldstrafen in Höhe bis zu 2,5 Mio Euro vorgesehen.

Auch die Finanzordnungswidrigkeiten wurden erweitert. Schuldig macht sich, wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, die Pflicht zur Benützung der Registrierkasse sowie der Belegerteilung sowie der Verletzung des Verbots zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen in der Bauwirtschaft verletzt. Überdies wurden Ermittlungsmaßnahmen angepasst und erweitert und der Informations- und Datenaustausch zwischen Finanzstrafbehörden und anderen Behörden neu gefasst.