Neuerung Umsatzsteuer

Seit 2020 sind die Bekanntgabe der UID Nummer durch den Erwerber und die ordnungsgemäße Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zwingende Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Diese Voraussetzungen sind nicht sanierbar, außer wenn es sich um ein entschuldbares Versäumnis handelt. Nach den aktuell überarbeiteten Umsatzsteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen kann die UID Nummer nachträglich mitgeteilt werden und die Rechnung berichtigt werden. Dafür muss der Erwerber dem liefernden Unternehmen nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbs Unternehmer war und als solcher gehandelt hat.

Wurde keine oder eine unrichtige ZM für die Lieferung abgegeben, ist eine Steuerbefreiung dennoch möglich, wenn die Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörden ordnungsgemäß begründet und die ZM nachträglich entsprechend berichtigt abgegeben wird. Leider ist anzunehmen, dass diese „Zufriedenheit der Steuerbehörde“ von der Finanzverwaltung restriktiv ausgelegt werden kann, da die Richtlinie beispielhaft nur den Fall einer Umgründung aufzählt.

Es ist daher darauf zu achten, dass Abrechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen rechtzeitig der Buchhaltung überlassen werden. Die ZM muss bereits am Ende des Folgemonats nach Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung gemeldet werden. Für die Voranmeldungen der Umsatzsteuer kann man sich 15 Tage länger Zeit lassen. Die Meldungen sind zudem nach der Rechnungsstellung und nicht nach dem Erhalt der Zahlungen durchzuführen.