Neue Verordnung zur Hinzurechnung
Um dem Trend von Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer innerhalb internationaler Konzernstrukturen entgegenzuwirken, hat auch das österreichische Steuerrecht mit dem Jahressteuergesetz 2018 neu eine sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt und den bestehenden Methodenwechsel adaptiert. Im Jänner 2019 wurde nun eine Verordnung zu diesem Gesetz verlautbart, die die unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen regelt.
Wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft an einer ausländischen Gesellschaft zu mehr als 50% beteiligt ist und diese ausländische Gesellschaft zu mehr als einem Drittel passive Einkunftsquellen bezieht (ua Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden aus Beteiligungen) und über keine ausreichende Infrastruktur im Ausland verfügt, werden diese Gewinne der österreichischen Besteuerung hinzugerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die ausländische Gesellschaft einer effektiven Steuerbelastung kleiner gleich 12,5% unterliegt.
Die Hinzurechnungsbesteuerung hat Vorrang gegenüber dem Methodenwechsel und verhindert den Besteuerungsaufschub, der dadurch erreicht wurde, dass Einkünfte im Ausland nicht ausgeschüttet wurden. Durch den Methodenwechsel fallen Ausschüttungen nicht in die Steuerbefreiung, sondern werden unter Anrechnung der ausländischen Steuer in Österreich steuerpflichtig. Dafür müssen zudem zwei Voraussetzungen vorliegen. Zum einen müssen die Passiveinkünfte über 50% der gesamten Einkünfte ausmachen und zum anderen muss eine qualifizierte Portfoliobeteiligung ab 5% vorliegen.