Neue Verordnung zur Bewertung von Sachbezügen
Mit 19.4.2018 wurde eine neue Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Verordnung bringt für die Praxis bedeutsame Auswirkungen und klärt auch eine länger bestehende Rechtsunsicherheit. Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.
Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der mit mehr als 25% an dieser Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ein Kraftfahrzeug der Kapitalgesellschaft für privat veranlasste Fahrten benützen, gilt Folgendes: Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung ist die Sachbezugsverordnung anzuwenden (dh Wertansatz wie für Dienstnehmer mit 2% der Anschaffungskosten bis maximal 960 € monatlich, 0% für Elektrofahrzeuge etc).
Alternativ kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung nur nach den auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist aber erforderlich, dass die Anteile der privaten Fahrten nachgewiesen werden (beispielweise durch die Vorlage eines Fahrtenbuches). Der so ermittelte Sachbezug hat seine Auswirkung auf die Höhe des Geschäftsführerbezuges. Es wird noch abgeklärt, ob diese Verordnung auch für die Lohnnebenkosten anzuwenden ist. Im Ergebnis kommt es ohne den geeigneten Nachweis des Anteils der Privatfahrten zu einer deutlichen „Verteuerung“.