Neue Richtlinie für den Onlinehandel
Im Dezember 2017 wurde eine neue Richtlinie der EU beschlossen, die Änderungen für den Online-Handel und auch Erleichterungen für KMUs bringen soll. Ab 01.01.2019 wird für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer eine 10.000 Euro-Grenze eingeführt. Wenn der leistende EU-Unternehmer unter diesem Schwellenwert E-Commerce Umsätze tätigt, werden die Leistungen in dem EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerpflichtig, in dem er seinen Sitz hat.
Außerdem müssen Unternehmer bis zu 100.000 Euro Umsatz aus diesen Geschäften nur einen Nachweis für die Bestimmung des Leistungsortes (z.B. Wohnsitz des Leistungsempfängers aus Bankinformationen) erbringen. Ab 01.01.2021 soll dann die derzeitige Mehrwertsteuer-befreiung für Kleinsendungen (bis 22 Euro für Importe aus Drittländern) abgeschafft werden. Weiters werden in Zukunft die Plattform-Betreiber selbst in die Leistungskette miteinbezogen und Umsatzsteuer-schuldner auf Versandhandelsgeschäfte.
Ab 01.01.2021 werden auch die unterschiedlichen Schwellenwerte beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gesenkt und harmonisiert, so dass künftig ein EU-weiter Schwellenwert von 10.000 Euro für Versandhandel und E-Commerce gelten soll. Bis zu diesem Wert können die Umsätze mit EU-Kunden auch in Zukunft in Österreich versteuert werden. Darüber hinaus müssen die Umsätze im jeweiligen Bestimmungsland besteuert werden, wobei die Händler den One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch nehmen können.